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   OLG Koblenz, 14.11.2000 - 3 U 383/00   

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https://dejure.org/2000,6893
OLG Koblenz, 14.11.2000 - 3 U 383/00 (https://dejure.org/2000,6893)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.11.2000 - 3 U 383/00 (https://dejure.org/2000,6893)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. November 2000 - 3 U 383/00 (https://dejure.org/2000,6893)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Räumungsanspruch nach Kündigung des Mietverhältnisses über gewerbliche Räume; Voraussetzungen für ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Grundstückseigentümers nach dem Ende des Nießbrauchs; Folgen eines Formmangels eines Änderungsvertrages zu einem Mietvertrag oder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 566 S. 2 § 571 § 1056 Abs. 2
    Kündigungsrecht des Eigentümers nach Beendigung des Nießbrauchs; Berufung auf fehlende Schriftform bei einem langfristigen Mietvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 293
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.10.1986 - VIII ZR 253/85

    Berechnung des Zeitpunkts der frühestmöglichen Kündigung eines Mietvertrages;

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.11.2000 - 3 U 383/00
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dies in Fällen sog. unwesentlicher Veränderungen, wie der Änderung von Nebenpunkten, aber auch einer Vertragsverlängerung, ausnahmsweise nicht gilt (BGH NJW 1987, S. 948 ).

    Außerdem muss eine Vereinbarung über Nebenkosten in einem Mietvertrag als unwesentliche Vereinbarung eines Nebenpunktes angesehen werden, die ohne Folgen für die Wahrung der Form des Mietvertrages mündlich geändert werden kann (vgl. BGH NJW 1987, S. 948 ).

  • BGH, 20.10.1989 - V ZR 341/87

    Vermietung einer Sache durch den Nießbraucher

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.11.2000 - 3 U 383/00
    Ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Grundstückseigentümers (§ 1056 Abs. 2 BGB ) besteht nach dem Ende des Nießbrauchs jedoch nicht, wenn er persönlich an den Mietvertrag gebunden ist, wenn er nämlich bereits vor Bestellung des Nießbrauchs Vermieter war (BGH NJW 1990, S. 443, 444 f.).
  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.11.2000 - 3 U 383/00
    Grundsätzlich hat zwar der Formmangel eines Änderungsvertrages zu einem Miet- oder Pachtvertrag zur Folge, dass der zunächst formgültig abgeschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt (BGH NJW 1994, S. 1649, 1650).
  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.11.2000 - 3 U 383/00
    Darüber hinaus ist es den Vertragspartnern ganz allgemein gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Formverstoß zu berufen, wenn die Formungültigkeit des Vertrages zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BGH NJW-RR 1990, 518, 519).
  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.11.2000 - 3 U 383/00
    Treuwidrigkeit der vorzeitigen Kündigung ist vom Bundesgerichtshof in einem entsprechenden Fall angenommen worden, in welchem der kündigende Vertragspartner persönlich an der für ihn günstigen Mietzinsänderung beteiligt gewesen war (BGH NJW 1975, S. 1653, 1655).
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 71/66

    Formmangel beim Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.11.2000 - 3 U 383/00
    Die Formvorschrift, aus der die Klägerin ihr Kündigungsrecht herleitet, dient zwar dem Schutz des Grundstückserwerbers im Hinblick auf die Regelung des § 571 BGB ; da die Mieterhöhung jedoch eindeutig keinen Nachteil für die Klägerin darstellt und die in dem schriftlichen Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten des Vermieters im übrigen völlig unberührt bleiben, ist die Klägerin insoweit ebensowenig schutzbedürftig wie bei einer Vertragsverlängerung (vgl. zu letzterem BGH NJW 1968, S. 1229, 1230).
  • OLG München, 20.10.1995 - 21 U 4893/94

    Notwendigkeit einer dauernden äußeren, körperlichen Verbindung bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.11.2000 - 3 U 383/00
    Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Klägerin aus dieser ihr vorteilhaften Abrede nur deshalb, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Schriftform getroffen wurde, den weiteren Vorteil ziehen will, sich nunmehr von dem ihr lästig gewordenen Mietvertrag zu lösen (vgl. dazu OLG München NJW-RR 1996, S. 654, 655).
  • OLG Naumburg, 26.07.2012 - 9 U 38/12

    Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit der mündlichen Abänderung eines befristeten

    Schließlich ist es einer Partei verwehrt, sich auf einen Formmangel zu berufen, wenn sie zuvor längerer Zeit besondere Vorteile aus dem Vertrag gezogen hat (vgl. BGH, NJW 2004, 113 m.w.N.) oder durch eine nicht formgerechte Vertragsänderung begünstigt wird (vgl. BGHZ 65, 49; NJW 2007, 288; NJW 2008, 365; OLG Koblenz, NZM 2002, 293; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 945; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 373).
  • OLG Hamburg, 04.11.2020 - 4 U 40/20

    Gewerberaummiete: Kündigung eines lästig gewordenen langfristigen Mietvertrages

    Demgemäß stellt sich eine Mieterhöhung als allein für den Vermieter vorteilhaft dar mit der Folge, dass eine von ihm erklärte Kündigung wegen eines Mangels der Schriftform der Mieterhöhung rechtsmissbräuchlich ist (OLG München NJW-RR 1996, 654, 655; OLG Koblenz NZM 2002, 293; OLG Karlsruhe NZM 2003, 513, 517; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 14. Aufl., § 550, Rn. 66; Lindner-Figura/ Oprée/Stellmann-Lindner-Figura, Geschäftsraummiete, 4. Aufl., Kap. 6, Rn. 103).
  • OLG Nürnberg, 07.07.2020 - 10 XV 1/18

    Beitritt zum Pachtvertrag

    Ob sich dies aus § 567 BGB - im hier vorliegenden Fall einer Landpacht in Verbindung mit § 593b BGB - ergibt (so: OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2000 - 3 U 383/00 -, juris Rn. 6; dahingehend auch: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 566 Rn. 33; offen gelassen: BGH, Urteil vom 27.10.1982 - V ZR 177/81 -, juris Rn. 16) oder der Anwendungsbereich des § 566 BGB im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht eröffnet ist, weil im Fall einer Eigentumsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt wegen § 1030 Abs. 1 BGB nicht die Gefahr besteht, dass der Vermieter bzw. Verpächter die Pflichten aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag nicht mehr erfüllen, insbesondere den Gebrauch nicht gewähren kann (so Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 567 Rn 15; dahingehend auch: Häublein in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 567 Rn. 5; Heintzmann in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 567 Rn. 2), kann dahingestellt bleiben.
  • OLG Naumburg, 06.05.2003 - 9 U 14/03

    Höhe des Mietzinses als wesentlicher, vom Schriftformerfordernis erfasster

    Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn der Mieter oder Vermieter eine allein zu seinen Gunsten getroffene formlose Vereinbarung zum Anlass nimmt, sich unter Berufung auf den Formmangel vorzeitig aus dem befristet abgeschlossenen Mietvertrag zu lösen (BGHZ 65, 49, 55; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 510, 511; OLG Koblenz OLGR 2001, 149, 150, OLG Rostock a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.).
  • OLG Nürnberg, 13.05.2019 - 2 W XV 1495/18

    Beitritt zum Pachtvertrag

    Ob sich dies aus § 567 BGB - im hier vorliegenden Fall einer Landpacht in Verbindung mit § 593b BGB - ergibt (so: OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2000 - 3 U 383/00 -, juris Rn. 6; dahingehend auch: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 566 Rn. 33; offen gelassen: BGH, Urteil vom 27.10.1982 - V ZR 177/81 -, juris Rn. 16) oder der Anwendungsbereich des § 566 BGB im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht eröffnet ist, weil im Fall einer Eigentumsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt wegen § 1030 Abs. 1 BGB nicht die Gefahr besteht, dass der Vermieter bzw. Verpächter die Pflichten aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag nicht mehr erfüllen, insbesondere den Gebrauch nicht gewähren kann (so Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 567 Rn 15; dahingehend auch: Häublein in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 567 Rn. 5; Heintzmann in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 567 Rn. 2), kann dahingestellt bleiben.
  • OLG Brandenburg, 05.10.2005 - 3 U 24/05
    Dieser Gedanke liegt auch den Entscheidungen des OLG Koblenz, Urt.v. 14.11.2000 - 3 U 383/00, NZM 2002, 293 = OLG-Rp 2001, 149, und des OLG München, Urt.v. 20.10.1995 - 21 U 4893/94, ZMR 1996, 136 = NJW-RR 1996, 654, zugrunde.
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